1956 fällte der BGH ein rassistisches Grundsatzurteil über die Verfolgung der Sinti und Roma in der Nazizeit. Nun wird diese Rechtsprechung in Zusammenarbeit mit dem Zentralrat der Sinti und Roma aufgearbeitet.
1956 lehnte der BGH eine Entschädigung für die Zwangsumsiedlung eines „Zigeunermischlings“ ab. Die Begründung war schockierend und rassistisch. Alle Verfolgungsmaßnahmen vor 1943 seien legitim gewesen, weil sie von „Zigeunern“ durch „eigene Asozialität, Kriminalität und Wandertrieb“ selbst veranlasst gewesen seien. Weiter hieß es: „Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung von fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb zu eigen ist.“ (BGH IV ZR 211/55 S. 8 und 9 in RZW 56; 113, Nr. 27)
Es handle sich um eine „unvertretbare Rechtsprechung“, die man „nicht schönreden will“ und für die „man sich nur schämen könnte“ so Bettina Limperg, Vorsitzende des BGH. Nun sollen die Fehler von damals in Zusammenarbeit mit dem Zentralrat der Sinti und Roma aufgearbeitet werden.
