Seit einiger Zeit wird immer wieder über Kopftücher im Arbeitsalltag diskutiert. Laut einer EU-Generalanwältin soll es Arbeitgeber erlaubt sein, das Tragen von religiösen Zeichen während der Arbeitszeit zu untersagen.
In der Europäischen Union kann der Arbeitgeber seinen Angestellten verbieten Kopftücher zu tragen. Zu diesem Entschluss kam die EU-Generalanwältin Juliane Kokott.
Möglich sei dies aber nur, wenn das Zeigen aller religiösen Zeichen untersagt ist.
„Wird einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen, so liegt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG vor, wenn dieses Verbot sich auf eine allgemeine Betriebsregelung zur Untersagung sichtbarer politischer, philosophischer und religiöser Zeichen am Arbeitsplatz stützt und nicht auf Stereotypen oder Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren bestimmten Religionen oder gegenüber religiösen Überzeugungen im Allgemeinen beruht. Das besagte Verbot kann jedoch eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie darstellen.“
– Juliane Kokott, EU-Generalanwältin Quelle: Schlussanträge EuGH Az: C-157/15
Im vorliegenden Fall klagte eine ehemalige Mitarbeiterin einer Security Firma. Nachdem sie drei Jahre ohne Kopftuch arbeitete, kündigte die Muslima an künftig ein Kopftuch während der Arbeitszeit zu tragen. Daraufhin wurde ihr gekündigt.
Die Frau klagte erfolglos auf Schadenersatz. Danach zog sie vor den Europäischen Gerichtshof. Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Doch in vielen Fällen folgt es der Empfehlung der Generalanwälte.
Erst Anfang 2015 kippte das Bundesverfassungsgericht ein Kopftuchverbot für Lehrer. Die Richter beriefen sich dabei auf die Religionsfreiheit.
